SATZUNG

des Turn-Vereins Garmissen/Ahstedt von 1911 e. V.


§ 1 
Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Turn-Verein Garmissen/Ahstedt von 1911 e. V.“. Der Turnverein Garmissen/Ahstedt ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schellerten. Die Vereinfarben sind: Grün-Weiß-Rot. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

Zweck des Vereins ist, die planmäßige Pflege und Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Leistungssports zur allgemeinen Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu betreiben und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Übungsstunden, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, sowie Abhalten von Wett- und Pokalspielen.

Er führt seine Aufgaben in parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität durch. Seine Ziele verfolgt der Verein unmittelbar und ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen sind in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein können einzelne Personen und Personen-gemeinschaften erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die vorläufige Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft zum Verein ist erfolgt, wenn vom Vorstand kein ablehnender Bescheid innerhalb von vier Wochen vorliegt.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

  1. Der Austritt erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand und kann ohne besondere Kündigungsfrist jeweils nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter mit zu unterzeichnen.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden bei vereins-schädigendem Verhalten, bei grob unsportlichem Verhalten, bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge von mehr als sechs Monaten, wegen wiederholter grober Verletzungen der Satzung, sowie wegen grober Verstöße gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung, einen schriftlich zu begründenden Einspruch bei dem Ehrengericht einzulegen. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts ist das Rechtsmittel der Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung gegeben. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung.

§ 5 Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende

Auf Antrag des Vorstandes können Personen/Mitglieder, die sich um den Verein und den Sport im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Lebenszeit und in der Hauptversammlung

durch einen Beschluss von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe dieses Vereins werden durch die Satzung geregelt.

Die Vereinmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschluss-

fassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;

  • die Einrichtungen des Vereins, wie z.B. Übungsplätze, Turnhallen und Geräte im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;

vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz bei

Sportunfällen zu verlangen.

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • die Satzung des Vereins und die Ordnungen und Beschlüsse der

Sportverbände zu befolgen;

  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
  • an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison gemeldet haben;
  • zur Deckung der Kosten Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Hauptversammlung festgesetzt werden. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben außerdem freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins oder seinen Abteilungen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. der Ehrenrat,
  4. die Hauptversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftwart,
  4. dem Kassenwart.

Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ist die Sache des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Vertreter im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. In den Vorstand können nur Vereins-

mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorstand,
  2. sämtlichen Spartenleitern.

§ 10 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, sowie zwei Ersatzmitgliedern, die nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein sollen. Sie werden von der Hauptversammlung jährlich gewählt.

§ 11 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat hat die Aufgabe Meinungsverschiedenheiten zu schlichten oder als Ehrengericht tätig zu werden. Ferner entscheidet er mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts oder Fachverbandes gegeben ist.

Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung mit einfacher Mehrheit, nachdem dem Betroffenen

Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung gegeben. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung. Der Ehrenrat kann dazu eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

§ 12 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden, nach Absprache mit dem Vorstand, entweder durch schriftliche Einladung aller Mitglieder oder durch öffentlichen Aushang in den vereinseigenen Aushängekasten unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 20 Tage vorher bekannt gemacht. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung, die Zahl der Anwesenden und Stimmberechtigten,
  2. Jahresberichte des Vorstandes und der Spartenleiter,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Anträge,
  5. Satzungsänderungen, soweit erforderlich,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Wahlen, 
  8. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  9. Verschiedenes.

Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und soll jeweils bis zum 31. März abgehalten werden.

§13 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand und der Ehrenrat gem. § 11 können eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn sie wenigstens von einem Drittel der Vereinsmitglieder in einer von diesen unterzeichneten Eingabe unter Aufführung des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Spätestens innerhalb

von drei Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Eingabe beim Vorstand ist die außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mir einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen. Diese Beschlüsse werden mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam, das gilt sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis.

§ 15 Versammlungsleitung

Der 1. Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet alle Versammlungen. Alle Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.

§ 16 Wahlen und Abstimmungen

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass in jedem Jahr ab 1975 ein Teil des Vorstandes ausscheidet und nach folgendem Schlüssel neu zu wählen ist:

In den Jahren mit ungerader Zahl:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der Kassenwart.

In den Jahren mit gerader Zahl:

  1. die stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. der Schriftwart.

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die bestellten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Verlaufe der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Wahl auf der Hauptversammlung. Die Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht geheime Wahl bzw. Abstimmung beantragt wird. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die Wahl abwesender Personen ist dann möglich, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

§ 17 Ernennung der Spartenleiter

Die Spartenleiter werden für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand ernannt.

§ 18 Anträge

  1. Anträge an die Hauptversammlung können eingebracht werden:
  1. vom Vorstand,
  2. vom erweiterten Vorstand,
  3. von den Mitgliedern. 

Abänderungsanträge zu ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen, geschäftsordnungsgemäße Anträge und Anträge zur Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer in der Hauptversammlung stellen.

  • Die Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn sie wenigstens mit 2/3 der anwesenden Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt werden. Anträge des
  • Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können jederzeit eingebracht werden.
  • Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig. Lediglich Abänderungs- oder Gegenanträge zu fristgemäß eingebrachten Anträgen auf Satzungsänderungen sind möglich.

§ 19 Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins im Rahmen des jährlich aufzustellenden und vom Vorstand zu beschließenden Haushaltsplanes. Vom Kassenwart zu leistende Zahlungen werden nach Absprache mit dem Vorstand durchgeführt. Die Rechnungslegung erfolgt in der Hauptversammlung.

§ 20 Kassenprüfer

In der Hauptversammlung wird ein Kassenprüfungsausschuss bestehend aus drei Mitgliedern, für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Er hat das Recht und die Pflicht, mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und in der Hauptversammlung den Revisionsbericht zu erstatten.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit ¾ aller anwesenden Stimmen erfolgen; jedoch müssen mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.

Falls bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten des Vereins erschienen

sind, ist die Abstimmung innerhalb von vier Wochen zu wiederholen. Die Hauptversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenden beschlussfähig.

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Schellerten. Es darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche und jugendpflegerische Zwecke verwendet werden.

Garmissen, den 23.03.2012