Beitragsordnung des TV Garmissen Ahstedt von 1911 e.V.

  A. Grundbeitrag und Förderbeitrag

  1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Grundbeitrag. Dieser Beitrag wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Der Grundbeitrag beträgt für alle nicht befreiten Mitglieder:
Kinder / Jugendliche (bis 17 Jahre) 12,00 Euro / Jahr
Rentner 24,00 Euro / Jahr
Erwachsene (ab 18 Jahren) 24,00 Euro / Jahr
Familienbeitrag 48,00 Euro / Jahr

     3. Zusätzlich zum Grundbetrag kann freiwillig ein jährlicher Förderbeitrag i.H.v. 60,00 pro Jahr gezahlt werden.

 

  B. Beitrag zur Abteilung (Sparte) 

  1. Alle Mitglieder einer Abteilung (Sparte) zahlen neben dem Grundbeitrag zusätzlich folgende Beiträge:
      bis 17 Jahre ab 18 Jahre
    Freizeitfussball 2,00 Euro / Monat 2,00 Euro / Monat
    Basketball 5,00 Euro / Monat 5,00 Euro / Monat
    Fitness / Gymnastik 7,00 Euro / Monat 7,00 Euro / Monat
    Handball (SG Börde Handball) 6,50 Euro / Monat 10,50 Euro / Monat
    Tanzen (Inspired by Dance e.V.) 10,00 Euro / Monat 10,00 Euro / Monat

2. Ist ein Mitglied in mehreren Abteilungen aktiv, fallen die jeweils für die Abteilungen geltenden Beiträge nebeneinander an. 

Um das Vereinsleben für Familien finanzierbar zu machen, liegt der jährliche Höchstbeitrag für ein Familie bei 20 Euro pro Monat. Der Förderbeitrag fällt nicht unter diese Deckelung und erhöht somit den maximal zu zahlenden Jahresbeitrag auf 300 Euro.

 

   C. Zahlweise und Fälligkeiten

  1. Die angegebenen Beträge unter Absatz A sind Jahresbeiträge, die Beträge unter Absatz B sind Monatsbeträge.
  2. Der Grundbetrag und der Förderbetrag (A.) werden jeweils zum 1. April eingezogen. Bei Eintritt nach dem 01.04. wird der Grundbeitrag für sofort fällig.
  3. Der Beitrag zur Abteilung (B.) werden quartalsweise jeweils zum 1. Februar, Mai, August und November eingezogen.
  4. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ist für alle auf Grundlage dieser Beitragsordnung zu erhebenden Beträgen zwingend vorgeschrieben. 
  5. Für neue Mitgliedschaften ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats ab sofort (Datum der Beschlussfassung) Pflicht. 
  6. Im Falle von nicht eingelösten Lastschriften sind die vom Kreditinstitut in Rechnung gestellten Gebühren vom Mitglied zu tragen. Als die Abbuchung der Beträge von einem Konto nicht mehr möglich ist, wird die Mitglied der Betrag zuzüglich der von den Banken erhobenen Rücklastschriftgebühr in Rechnung gestellt. Für jedes Mahnschreiben wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

   E. Allgemeines

  1. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine Fördermitgliederschaft umgestellt werden, wenn das Mitglied an keinem Sportbetrieb des Vereins teilnimmt.
  3. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand mit einfacher Mehrheit per Beschluss und, soweit dies die Beiträge zu den Abteilungen betrifft, nach Anhörung des oder der Abteilungsleiter/s geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Ordnung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.